BundesrechtInternationale VerträgeZusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung im Rahmen der KFOR (Schweiz)Art. 3

Art. 3

In Kraft seit 01. Dezember 2006
Up-to-date

1. Die Kontingente der Parteien werden je von einem Offizier („National Contingent Commander“, kurz: NCC) ihrer Nationalität geführt. Die Struktur, Organisation, Administration und Logistik der nationalen Kontingente bleiben in der alleinigen Verantwortung und Zuständigkeit der jeweiligen Partei.

2. Angehörige eines nationalen Kontingents können bei Bedarf dem jeweils zuständigen Kommandanten des anderen Kontingents zur Zusammenarbeit im Sinne von „Operational Control“ (kurz: OPCON) zugewiesen werden.

3. Gemeinsam betriebene Camps können von den Parteien in paritätischer Rotation geführt werden. Die entsprechende Campordnung wird von den zuständigen führungsverantwortlichen Kommanden der Parteien einvernehmlich erlassen, geändert oder aufgehoben.

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