(1) Die Anhänge nach Artikel 4 sind Bestandteil dieser Vereinbarung.
(2) Änderungen der Anhänge werden dem Generalsekretär des Europarates von dem oder den in Betracht kommenden Vertragsstaaten notifiziert.
(3) Bei Änderungen des Anhanges 5 gilt das Verfahren nach Artikel 73 Absätze 2 und 3 des Abkommens entsprechend.
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