(1) Wird der Leistungsanspruch von dem als zuständig mitgeteilten Träger nicht anerkannt, so werden die vom Träger des Aufenthaltsortes im Falle der Vermutung nach Artikel 20 Absatz 2 oder Artikel 55 Absatz 2 gewährten Sachleistungen vom erstgenannten Träger erstattet.
(2) Die Aufwendungen des Trägers des Wohn- oder Aufenthaltsortes für Sachleistungen nach Artikel 60 Absatz 1 werden, auch wenn die in Betracht kommende Person keinen Leistungsanspruch hat, von dem von der zuständigen Behörde des in Betracht kommenden Vertragsstaates bezeichneten Träger erstattet.
(3) Der Träger, der nach Absatz 1 oder Absatz 2 zu Unrecht gewährte Leistungen erstattet hat, behält dem Leistungsempfänger gegenüber eine Forderung in Höhe dieser Leistungen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden