(1) Hat der Träger eines Vertragsstaates bei der Feststellung oder Neufeststellung von Leistungen bei Invalidität, Alter oder Tod (Pensionen oder Renten) nach Titel III Kapitel 2 des Abkommens einem Leistungsempfänger einen höheren Betrag als den gezahlt, auf den dieser Anspruch hat, so kann dieser Träger vom Träger eines anderen Vertragsstaates, der entsprechende Leistungen schuldet, verlangen, den zuviel gezahlten Betrag von den dem Leistungsempfänger gebührenden Nachzahlungen einzubehalten. Der letztgenannte Träger überweist den einbehaltenen Betrag dem forderungsberechtigten Träger. Ist diese Einbehaltung von den Nachzahlungen nicht möglich, so wird Absatz 2 angewendet.
(2) Hat der Träger eines Vertragsstaates einem Leistungsempfänger einen höheren Betrag als den gezahlt, auf den dieser Anspruch hat, so kann dieser Träger unter den Voraussetzungen und innerhalb der Grenzen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften vom Träger eines anderen Vertragsstaates, der Leistungen schuldet, verlangen, den zuviel gezahlten Betrag von den dem Leistungsempfänger gebührenden Zahlungen einzubehalten. Dieser Träger behält den Betrag ein, soweit eine solche Verrechnung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zulässig ist, als hätte er selbst diesen Betrag zuviel gezahlt, und überweist den einbehaltenen Betrag dem forderungsberechtigten Träger.
(3) Hat der Träger eines Vertragsstaates einen Vorschuß auf Leistungen für einen Zeitraum gewährt, für den der Leistungsempfänger nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates Anspruch auf entsprechende Leistungen hatte, so kann dieser Träger vom Träger des anderen Vertragsstaates verlangen, den Vorschuß von den dem Leistungsempfänger für denselben Zeitraum gebührenden Zahlungen einzubehalten. Dieser Träger behält den Betrag ein und überweist ihn dem forderungsberechtigten Träger.
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