(1) Für den Bezug von Familienleistungen im Gebiet des Vertragsstaates, in dem sie wohnen, legen die Familienangehörigen nach Artikel 62 des Abkommens dem Träger ihres Wohnortes eine Bescheinigung darüber vor, daß die in Betracht kommende Person Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates erhält und Anspruch auf Familienleistungen hätte, wenn sie mit ihren Familienangehörigen im Gebiet des zuständigen Staates wohnte. Diese Bescheinigung wird von dem bei Arbeitslosigkeit zuständigen Träger dieses Staates oder von dem von der zuständigen Behörde dieses Staates bezeichneten Träger ausgestellt. Legen die Familienangehörigen diese Bescheinigung nicht vor, so holt der Träger ihres Wohnortes sie beim zuständigen Träger ein.
(2) Artikel 81 und 82 gelten entsprechend.
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