(1) Für den Bezug von Familienleistungen im Gebiet des Vertragsstaates, in dem sie wohnen, lassen sich Familienangehörige nach Artikel 61 des Abkommens beim Träger ihres Wohnortes eintragen und legen dabei die nach den für diesen Träger für die Gewährung von Familienleistungen geltenden Rechtsvorschriften gewöhnlich erforderlichen Nachweise sowie eine Bescheinigung darüber vor, daß die in Betracht kommende Person die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch erfüllt.
Die Bescheinigung enthält folgendes:
a) Hängt der Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates nicht von einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit ab, so wird nur angegeben, daß für die Person die Rechtsvorschriften dieses Staates gelten;
b) hängt nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates der Leistungsanspruch von einer bestimmten Dauer der Beschäftigung oder der Erwerbstätigkeit ab, so wird angegeben, daß diese Voraussetzung erfüllt ist;
c) sehen die Rechtsvorschriften des zuständigen Staates vor, daß die Dauer des Leistungsanspruches der Dauer der Beschäftigungs- oder Erwerbstätigkeitszeiten entspricht, so wird die Dauer der während des in Betracht kommenden Zeitraumes zurückgelegten Beschäftigungs- oder Erwerbstätigkeitszeiten angegeben.
Diese Bescheinigung wird vom zuständigen Träger auf Antrag der Person ausgestellt, wenn diese die vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt. Legen die Familienangehörigen diese Bescheinigung nicht vor, so holt der Träger ihres Wohnortes sie beim zuständigen Träger ein.
(2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 gilt in den Fällen der Buchstaben a und b bis zum Eingang einer Mitteilung über ihren Widerruf beim Träger des Wohnortes. Diese Bescheinigung gilt im Falle des Buchstaben c jedoch nur drei Monate vom Tag ihrer Ausstellung an und wird vom zuständigen Träger von Amts wegen alle drei Monate erneuert.
(3) Bei Saisonarbeitern gilt die Bescheinigung nach Absatz 1 für die voraussichtliche Dauer der Saisonarbeit, wenn der zuständige Träger dem Träger des Wohnortes nicht zwischenzeitlich ihren Widerruf mitteilt.
(4) Werden nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen, die Familienleistungen monatlich oder vierteljährlich gewährt, während der Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates für eine den zurückgelegten Beschäftigungs- oder Erwerbstätigkeitszeiten entsprechende Dauer erworben wird, so werden die Familienleistungen im Verhältnis dieser Dauer zu der Dauer nach den Rechtsvorschriften des Wohnortstaates der Familienangehörigen gewährt.
(5) Werden nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen, die Familienbeihilfen für die den zurückgelegten Tagen der Beschäftigung oder der Erwerbstätigkeit entsprechende Anzahl von Tagen gewährt, während der Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates für einen ganzen Monat oder ein ganzes Vierteljahr erworben wird, so werden die Familienleistungen für einen Monat oder für ein Vierteljahr gewährt.
(6) Werden in den Fällen der Absätze 4 und 5 bei der Berechnung der Familienleistungen die nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates zurückgelegten Beschäftigungs- oder Erwerbstätigkeitszeiten in Einheiten ausgedrückt, die von nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen, vorgesehenen Einheiten abweichen, so erfolgt die Umrechnung nach Artikel 15 Absatz 3.
(7) Der zuständige Träger teilt dem Träger des Wohnortes der Familienangehörigen unverzüglich den Tag mit, an dem der Leistungsanspruch der Person erlischt oder an dem diese ihren Wohnort vom Gebiet eines Vertragsstaates in das eines anderen Vertragsstaates verlegt. Der Träger des Wohnortes der Familienangehörigen kann vom zuständigen Träger jederzeit Auskünfte über den Leistungsanspruch der Person verlangen.
(8) Die Familienangehörigen haben den Träger des Wohnortes von Änderungen in ihren Verhältnissen zu unterrichten, die den Leistungsanspruch berühren könnten, insbesondere vom Wohnortwechsel.
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