Hat der Empfänger einer Leistung nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates auch Anspruch auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten, so gilt folgendes:
a) Hätte die Anwendung des Artikels 13 Absatz 2 des Abkommens die Kürzung, das Ruhen oder den Entzug dieser Leistungen zur Folge, so wird jede nur bis zu dem Betrag gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen, der sich ergibt, wenn man den Betrag, der nach den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistung geschuldet wird, der Kürzung, dem Ruhen oder dem Entzug unterliegt, durch die Anzahl dieser der Kürzung, dem Ruhen oder dem Entzug unterliegenden Leistungen teilt, auf die der Empfänger Anspruch hat;
b) handelt es sich um nach Artikel 29 des Abkommens vom Träger eines Vertragsstaates festgestellte Leistungen bei Invalidität, Alter oder Tod (Pensionen oder Renten), so berücksichtigt dieser Träger Leistungen, Einkünfte oder Arbeitsentgelte, welche die Kürzung, das Ruhen oder den Entzug der von ihm geschuldeten Leistung bewirken können, nicht bei der Berechnung des Betrages nach Artikel 29 Absätze 2 und 3 des Abkommens, sondern nur bei der Kürzung, dem Ruhen oder dem Entzug des Betrages nach Artikel 29 Absatz 4 oder Absatz 5; es wird nur der Teil dieser Leistungen, Einkünfte oder Arbeitsentgelte angerechnet, der sich nach Artikel 29 Absatz 4 des Abkommens im Verhältnis zur Dauer der zurückgelegten Zeiten ergibt;
c) für die Anwendung des Artikels 13 Absatz 2 des Abkommens erteilen die in Betracht kommenden zuständigen Träger einander auf Ersuchen alle erforderlichen Auskünfte;
d) für die Anwendung des Artikels 13 Absatz 2 des Abkommens ist bei Feststellung der Leistung der am ersten Tag des Monats der Feststellung geltende, bei Neufeststellung der dann geltende amtliche Wechselkurs zu berücksichtigen.
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