(1) Für die Anwendung des Artikels 59 des Abkommens stellt die in Betracht kommende Person, gegebenenfalls über ihren Arbeitgeber, einen Antrag beim zuständigen Träger.
(2) Bei Anwendung des Artikels 59 Absatz 3 des Abkommens erhält der zuständige Träger über die zuständige Behörde die zur Durchführung des Vergleiches nach Artikel 59 Absatz 4 des Abkommens vorgesehenen erforderlichen Auskünfte über die Höhe der Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Kinder wohnen oder erzogen werden. Diese zuständige Behörde holt diese Auskünfte am Ende eines jeden Vierteljahres bei der zuständigen Behörde des genannten Vertragsstaates ein, wobei diese Auskünfte den am fünfzehnten Tag des letzten Monats des letzten in Betracht gezogenen Vierteljahres geltenden Rechtsvorschriften entsprechen müssen und die gültige Grundlage für die Feststellung der Familienbeihilfen für das folgende Vierteljahr sind.
(3) Die Person fügt ihrem Antrag eine Bescheinigung über ihren Familienstand bei, die von den im Gebiet des Vertragsstaates, in dem die Kinder wohnen oder erzogen werden, für Personenstandsangelegenheiten zuständigen Behörden ausgestellt wird, wenn solche Bescheinigungen gewöhnlich von: diesen Behörden ausgestellt werden, oder andernfalls von dem von der zuständigen Behörde dieses Vertragsstaates bezeichneten Träger ausgestellt wird. Diese Bescheinigung muß jährlich erneuert werden.
(4) Die Person erteilt auf Verlangen des zuständigen Trägers auch Auskünfte zur Feststellung der Person, an welche die Familienbeihilfen im Gebiet des Vertragsstaates, in dem die Kinder wohnen oder erzogen werden, gezahlt werden.
(5) Die Person hat den zuständigen Träger, gegebenenfalls über ihren Arbeitgeber, von den ihre Kinder betreffenden Änderungen der Verhältnisse, die den Anspruch auf Familienbeihilfen berühren könnten, insbesondere vom Wohnortwechsel und von Änderungen der Zahl der Kinder, für die Familienbeihilfen geschuldet werden, zu unterrichten.
(6) Im Falle des Artikels 59 Absatz 5 des Abkommens gelten die Absätze 1, 3 und 5 entsprechend.
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