(1) Für die Anwendung des Artikels 57 des Abkommens legt die in Betracht kommende Person dem zuständigen Träger eine Bescheinigung über die Beschäftigungs-, Erwerbstätigkeits- oder Wohnzeiten vor, die nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates zurückgelegt worden sind, die vorher zuletzt für sie galten, und macht die zusätzlichen Angaben, die nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften erforderlich sind.
(2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 wird auf Antrag der Person von dem für Familienleistungen zuständigen Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften vorher zuletzt für sie galten, oder von einem von der zuständigen Behörde dieses Vertragsstaates bezeichneten Träger ausgestellt. Legt die Person diese Bescheinigung nicht vor, und kann der bei Krankheit zuständige Träger eine Ausfertigung der Bescheinigung nach Artikel 16 Absatz 1 nicht übermitteln, so holt der zuständige Träger sie bei einem dieser Träger ein.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Beschäftigungs-, Erwerbstätigkeits- oder Wohnzeiten, die vorher nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates zurückgelegt worden sind, zur Erfüllung der Voraussetzungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates benötigt werden.
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