Für die Anwendung des Artikels 55 Absatz 2 des Abkommens legt die in Betracht kommende Person dem zuständigen Träger eine Bescheinigung über seine Familienangehörigen vor, die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen, der nicht zuständiger Staat ist. Diese Bescheinigung wird von dem bei Krankheit zuständigen Träger des Wohnortes der Familienangehörigen oder von einem anderen Träger ausgestellt, den die zuständige Behörde des Vertragsstaates bezeichnet, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen. Artikel 25 Absätze 2 und 3 gilt entsprechend.
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