(1) In den Fällen des Artikels 53 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe b Ziffer ii des Abkommens gilt der Träger des Wohnortes für die Anwendung des Artikels 72 als zuständiger Träger.
(2) Im Fall des Artikels 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii des Abkommens gilt Artikel 73 entsprechend.
(3) Für die Anwendung des Artikels 53 Absatz 2 des Abkommens verlangt der Träger des Wohnortes vom zuständigen Träger Auskünfte über die Ansprüche der in Betracht kommenden Person gegenüber diesem Träger.
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