(1) Für die Anwendung des Artikels 52 des Abkommens legt die in Betracht kommende Person dem Träger ihres neuen Wohnortes eine Bescheinigung über die Erfüllung der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates hinsichtlich der Zurücklegung der Versicherungs-, Beschäftigungs-, Erwerbstätigkeits- oder Wohnzeiten vor und macht die zusätzlichen Angaben, die nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften erforderlich sind.
(2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 wird auf Antrag der Person vor deren Wohnortwechsel vom zuständigen Träger ausgestellt. Dieser übermittelt eine Ausfertigung dem von der zuständigen Behörde des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Person ihren Wohnort verlegt, bezeichneten Träger. Legt die Person diese Bescheinigung nicht vor oder hat der Träger des neuen Wohnortes keine Ausfertigung der genannten Bescheinigung erhalten, so holt er sie beim zuständigen Träger ein.
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