(1) Für die Anwendung des Artikels 49 des Abkommens legt die in Betracht kommende Person dem zuständigen Träger eine Bescheinigung über die Versicherungs- oder Wohnzeiten vor, die nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates zurückgelegt worden sind, die für die Person, nach der Anspruch auf Sterbegeld besteht, zuletzt galten.
(2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 wird auf Antrag der Person, je nach Fall, von dem bei Krankheit oder Alter zuständigen Träger des Vertragsstaates ausgestellt, dessen Rechtsvorschriften für die Person, nach der Anspruch auf Sterbegeld besteht, zuletzt galten. Legt die Person diese Bescheinigung nicht vor, so holt der zuständige Träger sie beim letztgenannten Träger ein.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Versicherungs- oder Wohnzeiten, die vorher nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates zurückgelegt worden sind, zur Erfüllung der Voraussetzungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates benötigt werden.
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