BundesrechtInternationale VerträgeSoziale Sicherheit - ZusatzvereinbarungArt. 70

Art. 70

In Kraft seit 01. März 1977
Up-to-date

Eine Person, die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnt, reicht den Antrag auf Sterbegeld nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates beim zuständigen Träger oder beim Träger des Wohnortes unter Beifügung der nach den für den zuständigen Träger geltenden Rechtsvorschriften erforderlichen Nachweise ein. Die Richtigkeit der Angaben des Antragstellers wird durch amtliche Unterlagen nachgewiesen, die dem Antrag beigefügt werden, oder durch die zuständigen Stellen des Vertragsstaates, in dessen Gebiet der Antragsteller wohnt, bestätigt.

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