(1) Erfüllt die in Betracht kommende Person unter Berücksichtigung des Artikels 10 des Abkommens die Voraussetzungen für die Zulassung zur freiwilligen Weiterversicherung für den Fall der Invalidität, des Alters oder des Todes (Pensionen oder Renten) nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates in mehreren Versicherungssystemen und ist sie nicht auf Grund ihrer letzten Beschäftigung in einem dieser Systeme pflichtversichert gewesen, so kann sie sich nur in dem System freiwillig weiterversichern, das zuständig gewesen wäre, wenn die Person nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates die pensionsrenten) versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hätte, die sie zuletzt nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates ausgeübt hat. Wäre diese Beschäftigung nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates nicht pensions-(renten)versicherungspflichtig gewesen oder läßt sich die Art dieser Beschäftigung nicht feststellen, so bestimmt die zuständige Behörde dieses Vertragsstaates oder der von ihr bezeichnete Träger das System, in dem die freiwillige Versicherung fortgesetzt werden kann.
(2) Für die Anwendung des Artikels 10 des Abkommens legt die Person dem Träger des in Betracht kommenden Vertragsstaates eine Bescheinigung über die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten sowie über die nach Vollendung des 16. Lebensjahres nach den Rechtsvorschriften nicht auf Beiträgen beruhender Systeme anderer Vertragsstaaten zurückgelegten Wohnzelten vor. Die Bescheinigung wird auf Antrag der Person oder des genannten Trägers von den Trägern ausgestellt, bei denen sie diese Zeiten zurückgelegt hat.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise