(1) Eine in Betracht kommende Person oder ihre Hinterbliebenen, die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen, reichen den Antrag auf Zuerkennung einer Rente oder einer Zulage zu einer Rente nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates beim zuständigen Träger oder beim Träger des Wohnortes ein, der ihn an den zuständigen Träger weiterleitet. Für die Einreichung des Antrages gilt folgendes:
a) Dem Antrag werden die erforderlichen Nachweise beigefügt. Er wird unter Verwendung der Formblätter gestellt, die nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates vorgeschrieben sind;
b) die Richtigkeit der Angaben des Antragstellers wird durch amtliche Unterlagen nachgewiesen, die dem Antragsformblatt beigefügt werden, oder durch die zuständigen Stellen des Vertragsstaates, in dessen Gebiet der Antragsteller wohnt, bestätigt.
(2) Der zuständige Träger unterrichtet den Antragsteller von seiner Entscheidung unmittelbar oder über die Verbindungsstelle des zuständigen Staates; eine Ausfertigung dieser Entscheidung übermittelt er der Verbindungsstelle des Vertragsstaates, in deren Gebiet der Antragsteller wohnt.
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