(1) Im Falle des Artikels 46 Absatz 1 des Abkommens wird die Anzeige über die Berufskrankheit entweder dem bei Berufskrankheiten zuständigen Träger des Vertragsstaates, unter dessen Rechtsvorschriften die in Betracht kommende Person zuletzt eine Tätigkeit ausgeübt hat, die eine solche Krankheit verursachen kann, oder an den Träger des Wohnortes übermittelt, der die Anzeige an den erstgenannten Träger weiterleitet.
(2) Ist nach Ansicht des Trägers, der die Anzeige erhält, eine Tätigkeit, die diese Berufskrankheit verursachen kann, zuletzt unter den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates ausgeübt worden, so übermittelt er die Anzeige und die beigefügten Unterlagen dem entsprechenden Träger dieses Vertragsstaates und unterrichtet davon gleichzeitig die Person.
(3) Stellt der Träger des Vertragsstaates, unter dessen Rechtsvorschriften die Person zuletzt eine Tätigkeit ausgeübt hat, die eine solche Berufskrankheit verursachen kann, fest, daß die Person oder ihre Hinterbliebenen die Voraussetzungen nach diesen Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung des Artikels 46 Absätze 2, 3 und 4 des Abkommens nicht erfüllen, so gilt folgendes:
a) Der genannte Träger übermittelt die Anzeige und die beigefügten Nachweise einschließlich der vom ersten Träger veranlassten ärztlichen Befunde und Gutachten sowie eine Ausfertigung der Entscheidung nach Buchstabe b unverzüglich dem Träger des Vertragsstaates, unter dessen Rechtsvorschriften die Person vorher eine Tätigkeit ausgeübt hat, die eine solche Krankheit verursachen kann;
b) er unterrichtet gleichzeitig die Person von seiner Entscheidung, wobei er insbesondere die Gründe für die Verweigerung der Leistungen, die Rechtsbehelfe und die für diese festgesetzten Fristen sowie den Zeitpunkt angibt, in dem die Unterlagen dem Träger nach Buchstabe a übermittelt worden sind.
(4) Gegebenenfalls wird nach dem gleichen Verfahren bis zu dem entsprechenden Träger des Vertragsstaates zurückgegangen, unter dessen Rechtsvorschriften die Person zuerst eine Tätigkeit ausgeübt hat, die eine solche Berufskrankheit verursachen kann.
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