(1) Für die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Falle des Artikels 43 Absatz 4 des Abkommens erteilt der Erwerbstätige dem zuständigen Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften bei Eintritt des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit für ihn galten, Auskünfte über Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten, die früher, während für ihn die Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates galten, eingetreten sind, unabhängig vom Grad der durch diese früheren Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit.
(2) Der zuständige Träger kann von den Trägern, die früher zuständig waren, die für erforderlich erachteten Auskünfte verlangen.
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