(1) Bezweifelt der zuständige Träger, daß im Falle des Artikels 38 Absatz 1 oder des Artikels 40 Absatz 1 des Abkommens die Rechtsvorschriften über Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten anzuwenden sind, so teilt er dies unverzüglich dem Träger des Wohnortes oder dem Träger des Aufenthaltsortes mit, der die Sachleistungen gewährt hat; diese Leistungen gelten sodann als Leistungen der Krankenversicherung und werden weiterhin als solche gewährt, wenn Anspruch auf solche Leistungen besteht.
(2) Nach Vorliegen der endgültigen Entscheidung teilt der zuständige Träger dies unverzüglich dem Träger des Wohnortes oder dem Träger des Aufenthaltsortes mit, der die Sachleistungen gewährt hat. Handelt es sich nicht um einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit, so gewährt dieser Träger weiterhin die Sachleistungen im Rahmen der Krankenversicherung, wenn Anspruch auf solche Leistungen besteht. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit, so gelten die im Rahmen der Krankenversicherung bezogenen Leistungen als Leistungen bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit.
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