(1) Ist ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit im Gebiet eines Vertragsstaates, der nicht zuständiger Staat ist, eingetreten, so ist dies nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates anzuzeigen, unbeschadet der gesetzlichen Vorschriften, die im Gebiet des Vertragsstaates, in dem der Unfall oder die Krankheit eingetreten ist, gelten und in einem solchen Fall anwendbar bleiben. Diese Anzeige wird dem zuständigen Träger und eine Ausfertigung davon gegebenenfalls dem Träger des Wohnortes übermittelt.
(2) Der Träger des Vertragsstaates, in dessen Gebiet der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit eingetreten ist, übermittelt dem zuständigen Träger zwei Ausfertigungen der in diesem Gebiet ausgestellten ärztlichen Bescheinigungen und erteilt auf dessen Verlangen die erforderlichen Auskünfte.
(3) Die Bescheinigung über die Heilung des Verletzten oder über seine Konsolidierung beschreibt den Zustand des Verletzten genau und gibt die Dauerfolgen des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit an. Die Honorare dafür werden, je nach Fall, vom Träger des Wohnortes oder vom Träger des Aufenthaltsortes nach dem für diesen Träger geltenden Tarif zu Lasten des zuständigen Trägers gezahlt.
(4) Der zuständige Träger unterrichtet, je nach Fall, den Träger des Wohnortes oder den Träger des Aufenthaltsortes von der Entscheidung betreffend den Tag der Heilung oder Konsolidierung sowie gegebenenfalls von der Entscheidung über die Zuerkennung einer Rente.
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