(1) Für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i des Abkommens legt der Erwerbstätige dem Träger des Wohnortes eine Bescheinigung darüber vor, daß er weiterhin zum Bezug dieser Leistungen berechtigt ist. Diese vom zuständigen Träger ausgestellte Bescheinigung gibt insbesondere die gegebenenfalls nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates vorgesehene Höchstdauer der Leistungsgewährung an. Der zuständige Träger übermittelt eine Ausfertigung dieser Bescheinigung der Stelle, welche die zuständige Behörde des Vertragsstaates bezeichnet, in dessen Gebiet der Erwerbstätige zurückgekehrt ist oder seinen Wohnort verlegt hat. Die Bescheinigung kann auf Antrag des Erwerbstätigen auch nach dessen Abreise ausgestellt werden, wenn ihre vorherige Ausstellung infolge höherer Gewalt nicht möglich war.
(2) Artikel 53 Absatz 5 gilt entsprechend.
(3) Absätze 1 und 2 gelten im Falle des Artikels 40 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i des Abkommens entsprechend.
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