BundesrechtInternationale VerträgeSoziale Sicherheit - ZusatzvereinbarungArt. 56

Art. 56

In Kraft seit 01. März 1977
Up-to-date

(1) Für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i des Abkommens, mit Ausnahme der Fälle des Artikels 55 Absätze 1 und 2, legt der Erwerbstätige dem Träger des Aufenthaltsortes eine Bescheinigung über den Leistungsanspruch vor. Diese vom zuständigen Träger auf Antrag des Erwerbstätigen vor der Ausreise aus dem Gebiet des Vertragsstaates, in dem er wohnt, ausgestellte Bescheinigung gibt insbesondere die gegebenenfalls nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates vorgesehene Höchstdauer der Sachleistungsgewährung an. Legt der Erwerbstätige diese Bescheinigung nicht vor, so holt der Träger des Aufenthaltsortes sie beim zuständigen Träger ein.

(2) Artikel 53 Absatz 5 gilt entsprechend.

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