(1) Für den Bezug von Sachleistungen legt der Arbeitnehmer nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i oder Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens dem Träger des Aufenthaltsortes die Bescheinigung nach Artikel 12 Absatz 1 vor. Hat er diese Bescheinigung vorgelegt, so wird vermutet, daß er die Voraussetzungen für den Anspruch auf Sachleistungen erfüllt.
(2) Für den Bezug von Sachleistungen legt der Arbeitnehmer nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i des Abkommens, der im Gebiet eines Vertragsstaates beschäftigt ist, der nicht zuständiger Staat ist, dem Träger des Aufenthaltsortes sobald wie möglich eine vom Arbeitgeber oder dessen Vertreter in den vorangegangenen zwei Kalendermonaten ausgestellte Bescheinigung vor. In dieser wird insbesondere angegeben, seit wann der Arbeitnehmer bei diesem Arbeitgeber beschäftigt ist, sowie Namen und Anschrift des zuständigen Trägers. Hat er diese Bescheinigung vorgelegt, so wird vermutet, daß er die Voraussetzungen für den Anspruch auf Sachleistungen erfüllt. Kann er sich vor der ärztlichen Behandlung nicht an den Träger des Aufenthaltsortes wenden, so hat er bei Vorlage der genannten Bescheinigung dennoch Anspruch auf ärztliche Behandlung, als wäre er bei diesem Träger versichert.
(3) Der Träger des Aufenthaltsortes wendet sich unverzüglich an den zuständigen Träger, um festzustellen, ob der Arbeitnehmer nach Absatz 1 oder Absatz 2 die Voraussetzungen für den Anspruch auf Sachleistungen erfüllt. Er gewährt diese Leistungen bis zum Eingang der Antwort des zuständigen Trägers, höchstens jedoch für die Dauer von dreißig Tagen.
(4) Der zuständige Träger beantwortet die Anfrage des Trägers des Aufenthaltsortes binnen zehn Tagen nach deren Eingang. Ist die Antwort zustimmend, so gibt der zuständige Träger die gegebenenfalls nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften vorgesehene Höchstdauer der Sachleistungsgewährung an, und der Träger des Aufenthaltsortes setzt die Leistungsgewährung fort.
(5) Anstelle der Bescheinigung nach den Absätzen 1 und 2 kann der Arbeitnehmer dem Träger des Aufenthaltsortes die Bescheinigung nach Artikel 56 Absatz 1 vorlegen. In diesem Fall gelten die Absätze 1 bis 4 nicht.
(6) Artikel 53 Absatz 5 gilt entsprechend.
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