BundesrechtInternationale VerträgeSoziale Sicherheit - ZusatzvereinbarungArt. 53

Art. 53

In Kraft seit 01. März 1977
Up-to-date

(1) Für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens legt der Erwerbstätige dem Träger des Wohnortes eine Bescheinigung über den Anspruch auf diese Leistungen vor. Diese Bescheinigung wird vom zuständigen Träger, gegebenenfalls auf Grund von Auskünften des Arbeitgebers, ausgestellt. Der Erwerbstätige legt dem Träger des Wohnortes ferner eine Empfangsbestätigung der Meldung des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit vor, wenn die Rechtsvorschriften des zuständigen Staates dies vorsehen. Legt er diese Unterlagen nicht vor, so holt der Träger des Wohnortes sie beim zuständigen Träger ein und gewährt bis zu ihrem Eingang die Sachleistungen aus der Krankenversicherung, wenn auf diese Anspruch besteht.

(2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 gilt bis zum Eingang einer Mitteilung über Ihren Widerruf beim Träger des Wohnortes.

(3) Bei Saisonarbeitern gilt die Bescheinigung nach Absatz 1 für die voraussichtliche Dauer der Saisonarbeit, wenn der zuständige Träger dem Träger des Wohnortes nicht zwischenzeitlich ihren Widerruf mitteilt.

(4) Beantragt der Erwerbstätige Sachleistungen, so legt er die Nachweise vor, die nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet er wohnt, für die Gewährung der Sachleistungen gewöhnlich erforderlich sind.

(5) Wird Krankenhauspflege gewährt, so teilt der Träger des Wohnortes, sobald er davon Kenntnis erhalten hat, dem zuständigen Träger den Tag der Aufnahme in das Krankenhaus, die voraussichtliche Dauer des Krankenhausaufenthaltes und den Tag der Entlassung mit.

(6) Der Erwerbstätige hat den Träger des Wohnortes von Änderungen in seinen Verhältnissen zu unterrichten, die den Anspruch auf Sachleistungen berühren könnten, insbesondere von der Beendigung oder dem Wechsel der Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit oder vom Wechsel des Wohn- oder Aufenthaltsortes. Der zuständige Träger unterrichtet ebenfalls den Träger des Wohnortes vom Erlöschen des Anspruches auf Sachleistungen. Der Träger des Wohnortes kann vom zuständigen Träger jederzeit Auskünfte über den Anspruch des Erwerbstätigen auf Sachleistungen verlangen.

(7) Für Grenzgänger dürfen Arzneimittel, Bandagen, Augengläser, kleinere Hilfsmittel sowie Laboranalysen und Laboruntersuchungen nur im Gebiet und nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates geliefert oder durchgeführt werden, in dem sie verordnet worden sind.

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