Der Zahlungspflichtige Träger übermittelt der Verbindungsstelle des Vertragsstaates, in dessen Gebiet der Leistungsempfänger wohnt, oder dem Träger des Wohnortes, im folgenden als „Zahlstelle” bezeichnet, eine Aufstellung in zweifacher Ausfertigung über die fälligen Beträge, die dieser Zahlstelle spätestens 20 Tage vor Fälligkeit der Leistungen zugehen muß.
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