(1) Hält sich ein Empfänger von
a) Leistungen bei Invalidität,
b) Leistungen bei Alter, die wegen Arbeitsunfähigkeit gewährt werden,
c) Leistungen bei Alter, die älteren Arbeitslosen gewährt werden,
d) Leistungen bei Alter, die bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit gewährt werden,
e) Leistungen an Hinterbliebene, die wegen Invalidität oder Arbeitsunfähigkeit gewährt werden,
f) Leistungen, die unter der Voraussetzung gewährt werden, daß die Mittel des Empfängers einen vorgeschriebenen Höchstbetrag nicht überschreiten,
im Gebiet eines Vertragsstaates auf, der nicht zuständiger Staat ist, oder wohnt er dort, so wird die verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle auf Verlangen des zuständigen Trägers durch den Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften durchgeführt. Der zuständige Träger behält jedoch das Recht, auf seine Kosten die Untersuchung des Leistungsempfängers durch einen Arzt seiner Wahl vornehmen zu lassen.
(2) Ergibt die Kontrolle nach Absatz 1, daß der Leistungsempfänger beschäftigt ist oder dass seine Mittel den vorgeschriebenen Höchstbetrag überschreiten, so berichtet der Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes hierüber dem zuständigen Träger, der die Kontrolle verlangt hat. Der Bericht enthält die vom zuständigen Träger verlangten Angaben, insbesondere über die Art der ausgeübten Beschäftigung, die Höhe der im letzten abgelaufenen Kalendervierteljahr bezogenen Verdienste oder anderen Einkünfte, das von einem Arbeitnehmer derselben Berufsgruppe, der der Leistungsempfänger, bevor er invalid wurde, angehört hat, in derselben Gegend während einer vom zuständigen Träger festgelegten Bezugszeit üblicherweise erzielte Entgelt sowie gegebenenfalls das Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen über den Gesundheitszustand des Leistungsempfängers.
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