(1) Anhang 1 bezeichnet die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten.
(2) Anhang 2 bezeichnet die zuständigen Träger der Vertragsstaaten.
(3) Anhang 3 bezeichnet die Träger des Wohnortes und die Träger des Aufenthaltsortes der Vertragsstaaten.
(4) Anhang 4 bezeichnet die von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten nach Artikel 3 Absatz 1 bezeichneten Verbindungsstellen.
(5) Anhang 5 bezeichnet die in Artikel 6 Buchstabe b und Artikel 46 Absatz 2 erwähnten Bestimmungen.
(6) Anhang 6 bezeichnet Namen und Sitz der in Artikel 48 Absatz 1 erwähnten Banken.
(7) Anhang 7 bezeichnet die von den zuständigen Behörden nach Artikel 7 Absatz 1, Artikel 12 Absatz 1, Artikel 14 Absätze 2 und 3, Artikel 34, Artikel 57 Absatz 1, Artikel 63 Absatz 1, Artikel 72 Absatz 2, Artikel 73 Absatz 2, den Artikeln 76 und 77, Artikel 78 Absatz 2, Artikel 83 Absatz 1, Artikel 84 und Artikel 87 Absatz 2 bezeichneten Träger.
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