(1) Stellt der bearbeitende Träger fest, daß der Antragsteller Anspruch auf Leistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften ohne Berücksichtigung der nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten von diesem oder dem Verstorbenen zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten hat, so gewährt dieser Träger unverzüglich diese Leistungen als vorläufige Leistungen.
(2) Die nach Artikel 29 Absatz 5 des Abkommens zur unmittelbaren Berechnung der dem Antragsteller geschuldeten Leistungen oder Leistungsteile ermächtigten Träger gewähren unverzüglich diese Leistungen. Gewährt ein Träger, der nicht der bearbeitende Träger ist, dem Antragsteller unmittelbar Leistungen, so unterrichtet er den bearbeitenden Träger unverzüglich davon und behält im Hinblick auf Absatz 7 von anderen Trägern zuviel gezahlte Beträge zu deren Gunsten von einer Nachzahlung ein.
(3) Gewährt der bearbeitende Träger Leistungen nach Absatz 1, so vermindert er diesen Leistungsbetrag um den Betrag der von anderen Trägern nach Absatz 2 gewährten Leistungen, sobald er davon Kenntnis erlangt.
(4) Stellt ein beteiligter Träger, der nicht der bearbeitende Träger ist, bei der Bearbeitung des Antrages fest, daß der Antragsteller Anspruch auf Leistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften ohne Berücksichtigung der nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten von diesem oder dem Verstorbenen zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten hat, so unterrichtet er unverzüglich den bearbeitenden Träger davon, der unverzüglich für Rechnung des ersten Trägers dem Antragsteller diesen Leistungsbetrag unbeschadet der Absätze 2 und 3 als vorläufige Leistung gewährt.
(5) Schuldet der bearbeitende Träger Leistungen nach den Absätzen 1 und 4, so gewährt er unbeschadet der Absätze 2 und 3 nur die höchste Leistung.
(6) Gewährt der bearbeitende Träger keine Leistung nach Absatz 1, 2 oder 4, so zahlt er dem Antragsteller in den Fällen, in denen eine Verzögerung eintreten kann, einen rückforderbaren Vorschuß, dessen Betrag nach Artikel 29 Absätze 1 bis 4 des Abkommens bestimmt wird.
(7) Vorläufige Leistungen und Vorschüsse, die nach den Absätzen 1, 3, 4, 5 und 6 gewährt worden sind, werden bei der abschließenden Bearbeitung des Leistungsantrages vom bearbeitenden und den anderen beteiligten Trägern abgerechnet. Die von diesen Trägern zuviel gezahlten Beträge können vom Betrag der Leistungen einbehalten werden, die der in Betracht kommenden Person zustehen.
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