(1) Der bearbeitende Träger trägt in das Formblatt nach Artikel 37 Absatz 1 die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten ein; er übermittelt eine Ausfertigung dieses Formblattes den Trägern der Versicherung für den Fall der Invalidität, des Alters oder des Todes (Pensionen oder Renten) der anderen Vertragsstaaten, deren Rechtsvorschriften für den Antragsteller oder den Verstorbenen galten, und fügt die vom Antragsteller vorgelegten Arbeitsbescheinigungen bei.
(2) Ist nur ein weiterer Träger beteiligt, so ergänzt dieser das ihm nach Absatz 1 übermittelte Formblatt durch Eintragung der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten. Er stellt sodann unter Berücksichtigung des Artikels 28 des Abkommens die nach diesen Rechtsvorschriften erworbenen Ansprüche fest und gibt auf diesem Formblatt den theoretischen und den tatsächlichen Betrag der von ihm nach Artikel 29 Absatz 2, 3, 4 oder 5 des Abkommens berechneten Leistung sowie gegebenenfalls den Betrag der Leistung an, die der Antragsteller ohne Anwendung der Artikel 28 bis 33 des Abkommens allein auf Grund der Zeiten beanspruchen könnte, die er nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt hat. Das Formblatt, in dem auch die Rechtsbehelfe und die für diese festgesetzten Fristen angegeben werden, wird an den bearbeitenden Träger zurückgesandt.
(3) Sind zwei oder mehr weitere Träger beteiligt, so ergänzt jeder das ihm nach Absatz 1 übermittelte Formblatt durch Angabe der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten und sendet es an den bearbeitenden Träger zurück. Dieser übermittelt das so ergänzte Formblatt erneut den beteiligten Trägern, von denen jeder unter Berücksichtigung des Artikels 28 des Abkommens die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften erworbenen Ansprüche feststellt und auf diesem Formblatt den theoretischen und den tatsächlichen Betrag der von ihm nach Artikel 29 Absatz 2, 3, 4 oder 5 des Abkommens berechneten Leistung sowie gegebenenfalls den Betrag der Leistung angibt, die der Antragsteller ohne Anwendung der Artikel 28 bis 33 allein auf Grund der Zeiten beanspruchen könnte, die er nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt hat. Das Formblatt, in dem auch die Rechtsbehelfe und die für diese festgesetzten Fristen angegeben werden, wird an den bearbeitenden Träger zurückgesandt.
(4) Ist der bearbeitende Träger im Besitz der Angaben nach Absatz 2 oder Absatz 3, so stellt er unter Berücksichtigung des Artikels 28 des Abkommens die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften erworbenen Ansprüche fest und ermittelt den theoretischen und den tatsächlichen Betrag der von ihm nach Artikel 29 Absatz 2, 3, 4 oder 5 des Abkommens geschuldeten Leistung sowie gegebenenfalls den Betrag der Leistung, die der Antragsteller ohne Anwendung der Artikel 28 bis 33 des Abkommens allein auf Grund der Zeiten beanspruchen könnte, die er nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt hat.
(5) Stellt der bearbeitende Träger auf Grund der Angaben nach Absatz 2 oder Absatz 3 fest, daß Artikel 31 Absatz 2 oder Absatz 3, Artikel 32 Absatz 2, 4 oder 5 oder Artikel 34 Absatz 1 des Abkommens anzuwenden ist, unterrichtet er davon die anderen beteiligten Träger.
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