(1) Für die Bearbeitung der Leistungsanträge verwendet der bearbeitende Träger ein Formblatt, das insbesondere eine Aufstellung und Zusammenfassung der vom Antragsteller oder vom Verstorbenen nach den Rechtsvorschriften aller in Betracht kommenden Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten enthält.
(2) Die Übermittlung dieses Formblattes an die Träger der anderen Vertragsstaaten ersetzt die Übermittlung der Nachweise.
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