(1) Für den Bezug von Leistungen nach den Artikeln 28 bis 34 des Abkommens reicht der Antragsteller den Antrag beim Träger seines Wohnortes nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften ein. Galten diese Rechtsvorschriften nicht für den Antragsteller oder für den Verstorbenen, so übermittelt der Träger des Wohnortes den Antrag unter Angabe des Tages der Einreichung dem Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für den Antragsteller oder für den Verstorbenen galten. Dieser Tag gilt als Tag der Einreichung beim letztgenannten Träger.
(2) Wohnt der Antragsteller im Gebiet eines Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften für ihn oder den Verstorbenen nicht galten, so kann er seinen Antrag beim Träger des Vertragsstaates einreichen, dessen Rechtsvorschriften für ihn oder für den Verstorbenen zuletzt galten.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise