Für die Anwendung des Artikels 25 Absatz 3 des Abkommens verlangt der leistungspflichtige Träger eines Vertragsstaates vom Träger eines anderen Vertragsstaates Auskünfte darüber, für welche Dauer dieser bereits Leistungen für denselben Fall der Krankheit oder Mutterschaft gewährt hat.
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