Konnte während des Aufenthaltes der in Betracht kommenden Personen im Gebiet eines Vertragsstaates, der nicht zuständiger Staat ist, nicht nach Artikel 20 Absätze 1, 2 und 5 sowie nach den Artikeln 21 und 22 vorgegangen werden, so werden die entstandenen Kosten auf Antrag der Person vom zuständigen Träger nach den für den Träger des Aufenthaltsortes geltenden Sätzen erstattet. Der Träger des Aufenthaltsortes erteilt dem zuständigen Träger auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte über diese Sätze.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise