(1) Für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 24 Absatz 4 des Abkommens im Gebiet des Vertragsstaates, in dem sie wohnen, lassen sich die Familienangehörigen eines Pensions- oder Rentenberechtigten beim Träger ihres Wohnortes eintragen und legen dabei die nach den für diesen Träger für die Gewährung solcher Leistungen an Familienangehörige von Pensions- oder Rentenberechtigten geltenden Rechtsvorschriften gewöhnlich erforderlichen Nachweise sowie eine Bescheinigung vor, die der nach Artikel 27 Absatz 1 entspricht. Dieser Träger unterrichtet den Träger des Wohnortes des Berechtigten von den Eintragungen nach dem vorhergehenden Satz.
(2) Die Familienangehörigen legen mit dem Antrag auf Sachleistungen dem Träger ihres Wohnortes eine Bescheinigung über den Anspruch auf Sachleistungen des Berechtigten und seiner Familienangehörigen vor; diese Bescheinigung wird vom Träger des Wohnortes des Berechtigten ausgestellt und gilt bis zum Eingang einer Mitteilung über ihren Widerruf beim Träger des Wohnortes der Familienangehörigen.
(3) Der Träger des Wohnortes des Berechtigten unterrichtet den Träger des Wohnortes der Familienangehörigen vom Ruhen oder Entzug einer Pension oder Rente und vom Wohnortwechsel des Berechtigten. Der Träger des Wohnortes der Familienangehörigen kann vom Träger des Wohnortes des Berechtigten jederzeit Auskünfte über dessen Leistungsansprüche verlangen.
(4) Die Familienangehörigen haben den Träger ihres Wohnortes von Änderungen in ihren Verhältnissen zu unterrichten, die ihren Sachleistungsanspruch berühren könnten, insbesondere vom Wohnortwechsel.
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