(1) Für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 24 Absatz 2 des Abkommens im Gebiet des Vertragsstaates, in dem er wohnt, läßt der Pensions- oder Rentenberechtigte sich und seine Familienangehörigen beim Träger des Wohnortes eintragen und legt dabei eine Bescheinigung darüber vor, daß er nach den Rechtsvorschriften, nach denen eine Pension oder Rente geschuldet wird, für sich und seine Familienangehörigen Anspruch auf Sachleistungen hat.
(2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 wird auf Antrag des Berechtigten von dem oder einem der zur Zahlung der Pension oder Rente verpflichteten Träger oder gegebenenfalls von dem Träger, der über den Anspruch auf Sachleistungen zu entscheiden hat, ausgestellt, wenn der Berechtigte die Anspruchsvoraussetzungen für diese Leistungen erfüllt. Legt der Berechtigte diese Bescheinigung nicht vor, so holt der Träger des Wohnortes sie bei dem oder den zur Zahlung der Pension oder Rente verpflichteten Trägern oder gegebenenfalls bei einem anderen zur Ausstellung dieser Bescheinigung befugten Träger ein. Bis zum Eingang dieser Bescheinigung kann der Träger des Wohnortes nach den von ihm anerkannten Nachweisen den Berechtigten und seine Familienangehörigen vorläufig eintragen. Diese Eintragung ist für den Träger, zu dessen Lasten die Sachleistungen gehen, nur dann verbindlich, wenn er diese Bescheinigung ausgestellt hat.
(3) Der Träger des Wohnortes teilt dem Träger, der die Bescheinigung nach Absatz 1 ausgestellt hat, die Eintragungen nach Absatz 1 mit.
(4) Bei jedem Antrag auf Sachleistungen kann der Träger des Wohnortes den Nachweis des Pensions- oder Rentenanspruches durch Vorlage des Empfangscheines oder des Empfängerabschnittes der Anweisung der letzten Pensions- oder Rentenzahlung verlangen.
(5) Der Berechtigte oder seine Familienangehörigen haben den Träger des Wohnortes von Änderungen in ihren Verhältnissen zu unterrichten, die den Anspruch auf Sachleistungen berühren könnten, insbesondere vom Ruhen oder Entzug der Pension oder Rente und vom Wohnortwechsel. Die in Betracht kommenden Träger unterrichten den Träger des Wohnortes von den ihnen zur Kenntnis gelangten Änderungen.
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