(1) Für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i des Abkommens legt die in Betracht kommende Person dem Träger des Aufenthaltsortes eine Bescheinigung darüber vor, daß sie weiterhin zum Bezug dieser Leistungen berechtigt ist. Diese vom zuständigen Träger auf Antrag der Person vor ihrer Abreise ausgestellte Bescheinigung gibt insbesondere die gegebenenfalls nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates vorgesehene Höchstdauer der Leistungsgewährung an. Die Bescheinigung kann auf Antrag der Person auch nach deren Abreise ausgestellt werden, wenn ihre vorherige Ausstellung infolge höherer Gewalt nicht möglich war.
(2) Artikel 17 Absatz 6 gilt entsprechend.
(3) Absätze 1 und 2 gelten im Falle des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i des Abkommens entsprechend.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise