(1) Für den Bezug von Sachleistungen für sich oder seine ihn während seiner Entsendung begleitenden Familienangehörigen legt der Arbeitnehmer nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i oder Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens dem Träger des Aufenthaltsortes die Bescheinigung nach Artikel 12 Absatz 1 vor. Hat er diese Bescheinigung vorgelegt, so wird vermutet, daß er die Voraussetzungen für den Anspruch auf Sachleistungen erfüllt.
(2) Für den Bezug von Sachleistungen für sich oder seine ihn begleitenden Familienangehörigen legt der Arbeitnehmer nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens, der im Gebiet eines Vertragsstaates beschäftigt ist, der nicht zuständiger Staat ist, dem Träger des Aufenthaltsortes sobald wie möglich eine vom Arbeitgeber oder dessen Vertreter in den vorangegangenen zwei Kalendermonaten ausgestellte Bescheinigung vor. In dieser wird insbesondere angegeben, seit wann der Arbeitnehmer bei diesem Arbeitgeber beschäftigt ist, sowie Name und Anschrift des zuständigen Trägers; braucht der Arbeitgeber nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates den zuständigen Träger nicht zu kennen, so teilt der Arbeitnehmer Namen und Anschrift dieses Trägers bei der Einreichung seines Antrages dem Träger des Aufenthaltsortes schriftlich mit. Hat er diese Bescheinigung vorgelegt, so wird vermutet, dass er die Voraussetzungen für den Anspruch auf Sachleistungen erfüllt. Kann er sich vor der ärztlichen Behandlung nicht an den Träger des Aufenthaltsortes wenden, so hat er bei Vorlage der genannten Bescheinigung dennoch Anspruch auf ärztliche Behandlung, als wäre er bei diesem Träger versichert.
(3) Der Träger des Aufenthaltsortes wendet sich unverzüglich an den zuständigen Träger, um festzustellen, ob der Arbeitnehmer oder seine Familienangehörigen nach Absatz 1 oder Absatz 2 die Voraussetzungen für den Anspruch auf Sachleistungen erfüllen. Er gewährt diese Leistungen bis zum Eingang der Antwort des zuständigen Trägers, höchstens jedoch für die Dauer von dreißig Tagen.
(4) Der zuständige Träger beantwortet die Anfrage des Trägers des Aufenthaltsortes binnen zehn Tagen nach deren Eingang. Ist die Antwort zustimmend, so gibt der zuständige Träger die gegebenenfalls nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften vorgesehene Höchstdauer der Sachleistungsgewährung an, und der Träger des Aufenthaltsortes setzt die Leistungsgewährung fort.
(5) Anstelle der Bescheinigung nach den Absätzen 1 und 2 kann der Arbeitnehmer dem Träger des Aufenthaltsortes die Bescheinigung nach Artikel 21 Absatz 1 vorlegen. In diesem Falle gelten die Absätze 1 bis 4 nicht.
(6) Artikel 17 Absatz 6 gilt entsprechend.
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