(1) Für den Bezug von Geldleistungen nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens legt die in Betracht kommende Person dem Träger ihres Wohnortes binnen drei Tagen nach dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine Anzeige über die Arbeitseinstellung oder, wenn die für den zuständigen Träger oder für den Träger des Wohnortes geltenden Rechtsvorschriften dies vorsehen, eine vom behandelnden Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Sie legt ferner die sonstigen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates nach Art der beantragten Leistungen erforderlichen Unterlagen vor.
(2) Stellen die behandelnden Ärzte des Wohnortstaates keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus, so wendet sich die Person innerhalb der Frist nach den für den Träger des Wohnortes geltenden Rechtsvorschriften unmittelbar an diesen Träger. Dieser veranlaßt unverzüglich die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und die Ausstellung der Bescheinigung nach Absatz 1.
(3) Der Träger des Wohnortes übermittelt dem zuständigen Träger unverzüglich die Unterlagen nach den Absätzen 1 und 2 und teilt ihm dabei die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit mit.
(4) Der Träger des Wohnortes führt sobald wie möglich die ärztliche und verwaltungsmäßige Kontrolle der Person durch und teilt das Ergebnis unverzüglich dem zuständigen Träger mit, der das Recht behält, auf seine Kosten die Untersuchung der Person durch einen Arzt seiner Wahl vornehmen zu lassen. Verweigert der zuständige Träger die Leistungen wegen Nichtbeachtung der Untersuchungsvorschriften seitens der Person, so teilt er dieser seine Entscheidung mit und übermittelt gleichzeitig eine Ausfertigung dieser Entscheidung dem Träger des Wohnortes.
(5) Der Träger des Wohnortes unterrichtet unverzüglich die Person und gleichzeitig den zuständigen Träger über das Ende der Arbeitsunfähigkeit. Entscheidet dieser selbst, daß die Person wieder arbeitsfähig ist, so teilt er ihr diese Entscheidung mit und übersendet gleichzeitig eine Ausfertigung seiner Entscheidung dem Träger des Wohnortes.
(6) Haben der Träger des Wohnortes und der zuständige Träger für denselben Fall zwei verschiedene Tage für das Ende der Arbeitsunfähigkeit festgesetzt, so ist der vom zuständigen Träger festgesetzte Tag maßgebend.
(7) Nimmt die Person die Arbeit wieder auf, so teilt sie dies dem zuständigen Träger mit, wenn die für diesen geltenden Rechtsvorschriften dies vorsehen.
(8) Der zuständige Träger gewährt die Geldleistungen in geeigneter Weise, insbesondere durch internationale Postanweisung, und benachrichtigt davon den Träger des Wohnortes. Werden diese Leistungen vom Träger des Wohnortes zu Lasten des zuständigen Trägers gewährt, so unterrichtet dieser nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften die Person über ihre Ansprüche und über den mit der Leistungsgewährung beauftragten Träger. Gleichzeitig unterrichtet er den Träger des Wohnortes über die Höhe der Leistungen, die Tage, an denen sie zu zahlen sind, und über die Höchstdauer der Leistungsgewährung nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates. Die Umrechnung der von diesem Träger zu gewährenden Leistungen erfolgt zum amtlichen Wechselkurs am ersten Tag des Monats, in dem diese Leistungen gewährt werden.
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