(1) Für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 20 des Abkommens läßt die in Betracht kommende Person sich und ihre Familienangehörigen beim Träger des “Wohnortes eintragen und legt diesem dabei eine Bescheinigung über den Anspruch auf diese Leistungen für sich und ihre Familienangehörigen vor. Diese Bescheinigung wird vom zuständigen Träger, gegebenenfalls auf Grund von Auskünften des Arbeitgebers, ausgestellt. Legt die Person oder legen ihre Familienangehörigen diese Bescheinigung nicht vor, so holt der Träger des Wohnortes sie beim zuständigen Träger ein.
(2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 gilt bis zum Eingang einer Mitteilung über ihren Widerruf beim Träger des Wohnortes.
(3) Bei Saisonarbeitern gilt die Bescheinigung nach Absatz 1 für die voraussichtliche Dauer der Saisonarbeit, wenn der zuständige Träger dem Träger des Wohnortes nicht zwischenzeitlich ihren Widerruf mitteilt.
(4) Der Träger des Wohnortes benachrichtigt den zuständigen Träger von jeder von ihm nach Absatz 1 vorgenommenen Eintragung.
(5) Bei jedem Antrag auf Sachleistungen legt die Person die Nachweise vor, die nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sie wohnt, für die Gewährung der Sachleistungen gewöhnlich erforderlich sind.
(6) Wird Krankenhauspflege gewährt, so teilt der Träger des Wohnortes, sobald er davon Kenntnis erhalten hat, dem zuständigen Träger den Tag der Aufnahme in das Krankenhaus, die voraussichtliche Dauer des Krankenhausaufenthaltes und den Tag der Entlassung mit.
(7) Die Person oder ihre Familienangehörigen haben den Träger des Wohnortes von Änderungen in ihren Verhältnissen zu unterrichten, die den Anspruch auf Sachleistungen berühren könnten, insbesondere von der Beendigung oder dem Wechsel der Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit oder dem Wechsel des Wohn- oder Aufenthaltsortes der Person oder ihrer Familienangehörigen. Der zuständige Träger unterrichtet ebenfalls den Träger des Wohnortes der Person von der Beendigung des Versicherungsverhältnisses oder vom Erlöschen des Anspruches auf Sachleistungen. Der Träger des Wohnortes kann vom zuständigen Träger jederzeit Auskünfte über die Versicherungszugehörigkeit oder die Ansprüche der Person auf Sachleistungen verlangen.
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