(1) Für die Zusammenrechnung der Versicherungs- und Wohnzelten nach den Artikeln 10 und 19, Artikel 28 Absätze 1 bis 4, Artikel 49 und Artikel 51 Absätze 1 bis 3 des Abkommens gilt, gegebenenfalls unbeschadet des Artikels 28 Absatz 4 oder des Artikels 51 Absatz 3 des Abkommens, folgendes:
a) Für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruches werden den nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten sowie die nach Vollendung des 16. Lebensjahres nach den Rechtsvorschriften über ein nicht auf Beiträgen beruhendes System anderer Vertragsstaaten zurückgelegten Wohnzeiten hinzugerechnet, soweit dies zur Ergänzung der Versicherungs- oder Wohnzelten nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates erforderlich ist und soweit sie sich nicht decken; bei den nach Artikel 29 des Abkommens von den Trägern von zwei oder mehr Vertragsstaaten festzustellenden Leistungen bei Invalidität, Alter oder Tod (Pensionen oder Renten) rechnet jeder Träger die von der in Betracht kommenden Person nach den Rechtsvorschriften aller Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten zusammen;
b) trifft eine Pflichtversicherungszeit nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates mit einer Zeit der freiwilligen Versicherung oder der Weiterversicherung nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates zusammen, so wird unbeschadet des Artikels 16 Absatz 2 zweiter Satz des Abkommens nur die Pflichtversicherungszeit berücksichtigt;
c) trifft eine tatsächlich zurückgelegte Versicherungszeit nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates mit einer gleichgestellten Zeit nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates zusammen, so wird nur die tatsächlich zurückgelegte Versicherungszeit berücksichtigt;
d) die nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsstaaten einer tatsächlich zurückgelegten Versicherungszeit gleichgestellte Zeit wird nur von dem Träger des Vertragsstaates berücksichtigt, nach dessen Rechtsvorschriften die Person zuletzt vor dieser Zeit pflichtversichert war; war die Person vor dieser Zeit nicht nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates pflichtversichert, so wird diese Zeit von dem Träger des Vertragsstaates berücksichtigt, nach dessen Rechtsvorschriften sie nach dieser Zeit erstmals pflichtversichert war;
e) kann der Zeitraum, in dem bestimmte Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zurückgelegt worden sind, nicht genau ermittelt werden, so wird angenommen, daß diese Zeiten sich nicht mit nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates zurückgelegten Zeiten decken, und sie werden, soweit nötig, berücksichtigt;
f) werden nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates bestimmte Versicherungszeiten nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb eines bestimmten Zeitraumes zurückgelegt worden sind, so berücksichtigt der Träger, für den diese Rechtsvorschriften gelten, Zeiten nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates nur dann, wenn sie innerhalb desselben Zeitraumes zurückgelegt worden sind.
(2) Versicherungszeiten, die in einem System eines Vertragsstaates zurückgelegt worden sind, auf das sich das Abkommen nicht bezieht, die jedoch nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates, auf die sich das Abkommen bezieht, berücksichtigt werden, gelten als für die Zusammenrechnung zu berücksichtigende Versicherungszeiten.
(3) Werden Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates in Zeiteinheiten ausgedrückt, die von den in den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates festgelegten abweichen, so werden sie für die Zusammenrechnung wie folgt umgerechnet:
a) Galt für eine Person die Sechstagewoche,
i) so entsprechen einander ein Tag und acht Stunden;
ii) so entsprechen einander sechs Tage und eine Woche;
iii) so entsprechen einander sechsundzwanzig Tage und ein Monat;
iv) so entsprechen einander drei Monate, dreizehn Wochen, achtundsiebzig Tage und ein Vierteljahr;
v) so werden für die Umrechnung der Wochen in Monate und umgekehrt die Wochen und Monate in Tage umgerechnet;
vi) so darf die Anwendung der vorstehenden Regeln nicht dazu führen, daß als während eines Kalenderjahres zurückgelegte Zeiten mehr als 312 Tage oder 52 Wochen oder zwölf Monate oder vier Vierteljahre berücksichtigt werden;
b) galt für eine Person die Fünftagewoche,
i) so entsprechen einander ein Tag und neun Stunden;
ii) so entsprechen einander fünf Tage und eine Woche;
iii) so entsprechen einander zweiundzwanzig Tage und ein Monat;
iv) so entsprechen einander drei Monate, dreizehn “Wochen, Sechsundsechzig Tage und ein Vierteljahr;
v) so werden für die Umrechnung der Wochen in Monate und umgekehrt die Wochen und Monate in Tage umgerechnet;
vi) so darf die Anwendung der vorstehenden Regeln nicht dazu führen, daß als während eines Kalenderjahres zurückgelegte Zeiten mehr als 264 Tage oder 52 Wochen oder zwölf Monate oder vier Vierteljahre berücksichtigt werden.
(4) Bleiben nach Absatz 1 Buchstabe b Zeiten der freiwilligen Versicherung oder der Weiterversicherung nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates für den Fall der Invalidität, des Alters oder des Todes (Pensionen oder Renten) bei der Zusammenrechnung unberücksichtigt, so werden die auf diese Zeiten entfallenden Beiträge als zur Erhöhung der nach diesen Rechtsvorschriften gebührenden Leistungen entrichtet angesehen. Besteht nach diesen Rechtsvorschriften eine Höherversicherung, so werden die Beiträge für die Berechnung der Leistungen aus dieser Versicherung berücksichtigt.
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