(1) In den Fällen des Artikels 15 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens stellt der von der zuständigen Behörde des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften weitergelten, bezeichnete Träger dem Arbeitnehmer, auf dessen Antrag oder auf Antrag seines Arbeitgebers, eine Bescheinigung darüber aus, daß eine Entsendung vorliegt und daß diese Rechtsvorschriften weiter für ihn gelten.
(2) Die Zustimmung nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii des Abkommens beantragt der Arbeitgeber. Die Zustimmung des Arbeitnehmers ist erforderlich, wenn die Rechtsvorschriften des in Absatz 1 erwähnten Vertragsstaates dies vorsehen.
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