Für die Anwendung dieser Zusatzvereinbarung
a) bezeichnet der Ausdruck „Abkommen” das Europäische Abkommen über Soziale Sicherheit;
b) bezeichnet der Ausdruck „Vereinbarung” die Zusatzvereinbarung zur Durchführung des Abkommens;
c) bezeichnet der Ausdruck „Ausschuß” den Sachverständigenausschuß für Soziale Sicherheit des Europarates oder jeden anderen Ausschuß, den das Ministerkomitee des Europarates mit der Wahrnehmung der in Artikel 2 bezeichneten Aufgaben betraut;
d) bezeichnet der Ausdruck „Saisonarbeiter” einen Arbeitnehmer, der sich in das Gebiet eines anderen Vertragsstaates als desjenigen, in dessen Gebiet er wohnt, begibt, um dort für Rechnung eines Unternehmens oder eines Arbeitgebers dieses Vertragsstaates eine Saisonarbeit bis zur Höchstdauer von acht Monaten auszuüben und sich während der Dauer dieser Beschäftigung im Gebiet dieses Vertragsstaates aufhält; unter Saisonarbeit ist eine jahreszeitlich bedingte, alljährlich anfallende Arbeit zu verstehen; der Nachweis der Saisonarbeitereigenschaft wird durch Vorlage eines mit dem Sichtvermerk eines Arbeitsamtes des neuen Beschäftigungsortes versehenen Arbeitsvertrages oder einer von diesem Arbeitsamt mit einem Sichtvermerk versehenen Bescheinigung darüber erbracht, daß die in Betracht kommende Person eine saisonbedingte Beschäftigung im Gebiet dieses Vertragsstaates ausübt;
e) haben die in Artikel 1 des Abkommens festgelegten Ausdrücke die ihnen dort gegebene Bedeutung.
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