Interpretative Erklärung der Republik Österreich
Die Republik Österreich erklärt, daß sie Artikel 73 Absatz 3 des Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit dahin versteht, daß durch diese Bestimmung dem Ministerkomitee des Europarates keine Zuständigkeit übertragen werden soll, über die Gültigkeit oder Ungültigkeit eines Widerspruches zu entscheiden.
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