1. Bei Anwendung des Artikels 7 Absatz 1:
a) der nach der Art der zuletzt ausgeübten Beschäftigung zuständige österreichische Träger;
b) falls die Art der zuletzt ausgeübten Beschäftigung nicht festgestellt werden kann: Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Wien.
2. Bei Anwendung des Artikels 12 Absatz 1:
a) der für die Krankenversicherung zuständige Träger;
b) bei Personen, die nicht der Krankenversicherung angehören:
der zuständige Träger der Unfallversicherung.
3. Bei Anwendung des Artikels 14 Absätze 2 und 3:
der für die Krankenversicherung zuständige Träger.
4. Bei Anwendung des Artikels 22 Absatz 1:
die Gebietskrankenkasse, die für den Wohnort oder den Aufenthaltsort örtlich zuständig ist.
5. Bei Anwendung des Artikels 34:
die Gebietskrankenkasse, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich die Familienangehörigen wohnen.
6. Bei Anwendung des Artikels 57 Absatz 1:
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien.
7. Bei Anwendung des Artikels 63:
die Gebietskrankenkasse, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich die Familienangehörigen wohnen.
8. Bei Anwendung des Artikels 72 Absatz 2:
die Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte, bei der die in Betracht kommende Person zuletzt auf Grund ihrer Beschäftigung versichert war.
9. Bei Anwendung des Artikels 73 Absatz 2 zweiter Satz:
die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, in deren Zuständigkeitsbereich der neue Wohnort oder Aufenthaltsort des Arbeitslosen gelegen ist.
10. Bei Anwendung der Artikel 76 und 77:
a) die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, von der der Arbeitnehmer zuletzt Leistungen in Österreich erhalten hat;
b) wenn der Arbeitnehmer keine Leistungen in Österreich erhalten hat: die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, in deren Zuständigkeitsbereich der letzte Beschäftigungsort in Österreich gelegen ist.
11. Bei Anwendung des Artikels 78 Absatz 2:
die Gebietskrankenkasse, in deren Zuständigkeitsbereich die in Betracht kommende Beschäftigung ausgeübt worden ist.
12. Bei Anwendung des Artikels 83 Absatz 1:
die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, von der der Arbeitslose Leistungen erhält.
13. Bei Anwendung des Artikels 84:
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien, wenn der örtlich zuständige Träger nicht bekannt ist.
14. Bei Anwendung des Artikels 87 Absatz 2:
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien, wobei der Kostenersatz für Sachleistungen aus den Beiträgen zur Krankenversicherung der Pensionisten, die von den Trägern der Pensionsversicherung an den genannten Hauptverband entrichtet werden, geleistet wird.
1. Bei Anwendung des Artikels 15 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und ii des Abkommens, des Artikels 12 und des Artikels 14 Absatz 1:
Office national de sécurité sociale (Staatliches Amt für Soziale Sicherheit), Brüssel.
2. Bei Anwendung des Artikels 15 Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens und des Artikels 12:
Caisse de secours et de prévoyance en faveur des marins (Hilfs- und Vorsorgeklasse für die Seeleute), Antwerpen.
3. Bei Anwendung des Artikels 22 Absatz 1 und des Artikels 87 Absatz 2:
Institut national d`assurance maladie-invalidité (Staatliche Anstalt für Kranken- und Invaliditätsversicherung), Brüssel.
4. Bei Anwendung des Artikels 72 Absatz 2, des Artikels 73 Absatz 2, der Artikel 76 und 77, des Artikels 78 Absatz 2 und des Artikels 83 Absatz 1:
a) im allgemeinen:
Office national de l`emploi (Staatliches Arbeitsamt), Brüssel;
b) für Seeleute:
Pool des marins de la marine marchande (Seemännische Heuerstelle der Handelsmarine), Antwerpen.
5. Bei Anwendung des Artikels 84:
a) besondere Invalidität der Bergarbeiter:
Fonds national de retraite des ouvriers-mineurs (Staatliche Kasse für die Altersversorgung der Bergarbeiter), Brüssel;
b) Alter, Tod (Pensionen):
Office National des Pensions (Staatliches Amt für Pensionen), Brüssel.
Abteilung Sozialversicherung beim Ministerium für Arbeit und Sozialversicherung.
1. Bei Anwendung des Artikels 12 Absatz 1:
Socialministeriet (Sozialministerium), Kopenhagen.
2. Bei Anwendung des Artikels 14 Absätze 2 und 3:
Socialministeriet (Sozialministerium), Kopenhagen.
3. Bei Anwendung des Artikels 22 Absatz 1:
das örtliche Amt der Sozialen Sicherheit.
4. Bei Anwendung des Artikels 34:
Socialministeriet (Sozialministerium), Kopenhagen.
5. Bei Anwendung des Artikels 57 Absatz 1 :
das örtliche Amt der Sozialen Sicherheit.
6. Bei Anwendung des Artikels 63 Absatz 1:
das örtliche Amt der Sozialen Sicherheit.
7. Bei Anwendung des Artikels 72 Absatz 2:
das örtliche Amt der Sozialen Sicherheit.
8. Bei Anwendung des Artikels 73 Absatz 2:
Arbejdsdirektoratet (Direktion für Arbeit), Kopenhagen.
9. Bei Anwendung des Artikels 76:
das örtliche Amt der Sozialen Sicherheit.
10. Bei Anwendung des Artikels 77:
Socialministeriet (Sozialministerium), Kopenhagen.
11. Bei Anwendung des Artikels 78 Absatz 2:
das örtliche Amt der Sozialen Sicherheit.
12. Bei Anwendung des Artikels 83 Absatz 1 :
das örtliche Amt der Sozialen Sicherheit.
13. Bei Anwendung des Artikels 84:
das örtliche Amt der Sozialen Sicherheit.
14. Bei Anwendung des Artikels 87 Absatz 2:
Direktoratet for Sygekasseraesenet (Direktion für Krankenversicherung), Kopenhagen.
1. Bei Anwendung des Artikels 7 Absatz 1 :
Direction régionale de la sécurité sociale (Regionaldirektion für Soziale Sicherheit).
2. Bei Anwendung des Artikels 12 Absatz 1, des Artikels 57 Absatz 1, des Artikels 63 Absatz 1, der Artikel 76 und 77 und des Artikels 87 Absatz 2:
i) für Arbeitnehmer im Mutterland Allgemeines System:
Caisse primaire d`assurance maladie (örtliche Krankenkasse);
System für die Landwirtschaft:
Caisse départementale de la mutualité sociale agricole (Departementskasse der Sozialversicherung auf Gegenseitigkeit in der Landwirtschaft);
System für den Bergbau:
Société de secours minière (Knappschaftsverein);
System für Seeleute:
Section „Caisse générale de prévoyance des marins” du quartier des affaires maritimes (Abteilung „Allgemeine Vorsorgekasse für Seeleute” der Schifffahrtsdirektion);
ii) für Arbeitnehmer in den überseeischen Departements
Allgemeines System, System für die Landwirtschaft und System für den Bergbau:
Caisse générale de sécurité sociale (Allgemeine Kasse für Soziale Sicherheit);
System für Seeleute:
Section „Caisse générale de prévoyance des marins” du quartier général des affaires maritimes (Abteilung „Allgemeine Vorsorgekasse für Seeleute” der Schiffahrtsdirektion).
3. Bei Anwendung des Artikels 12 Absatz 2:
für die Systeme für Arbeitnehmer im Mutterland und in den überseeischen Departements
Allgemeines System und System für den Bergbau:
Direction régionale de sécurité sociale (Regionaldirektion für Soziale Sicherheit);
System für die Landwirtschaft:
Inspection divisionnaire des lois sociales en agriculture (Inspektionsabteilung für Sozialgesetze in der Landwirtschaft);
System für Seeleute:
Secrétariat général de la Marine marchande (Generalsekretariat der Handelsschifffahrt), Direction de l`établissement national des invalids de la marine (Direktion der staatlichen Anstalt für invalide Seeleute), Sous-Direction „Sécurité sociale des gens de mer” (Unterdirektion „Soziale Sicherheit für Seeleute”), Paris.
4. Bei Anwendung des Artikels 14 Absätze 2 und 3:
Caisse primaire centrale d`assurance maladie de la region parisienne (zentrale örtliche Krankenkasse für den Raum Paris), Paris.
5. Bei Anwendung der Artikel 22 und 34:
a) i) für Arbeitnehmer im Mutterland
Allgemeines System:
Caisse primaire d`assurance maladie (örtliche Krankenkasse);
System für die Landwirtschaft:
Caisse départementale de la mutualité sociale agricole
(Departementskasse der Sozialversicherung auf Gegenseitigkeit in der Landwirtschaft);
System für den Bergbau:
Société de secours minière (Knappschaftsverein);
System für Seeleute:
Section „Caisse générale de prévoyance des marins” du quartier des affaires maritimes (Abteilung „Allgemeine Vorsorgekasse für Seeleute” der Schifffahrtsdirektion);
ii) für Arbeitnehmer in den überseeischen Departements
Allgemeines System, System für die Landwirtschaft und System für den Bergbau:
Caisse générale de sécurité sociale (Allgemeine Kasse für Soziale Sicherheit);
System für Seeleute:
Abteilung der „Caisse générale de prévoyance des marins” (Allgemeine Vorsorgekasse für Seeleute) der Schifffahrtsdirektion;
b) i) für selbständig Erwerbstätige im Mutterland
Erwerbstätige in nichtlandwirtschaftlichen Berufen:
Caisse mutuelle régionale d`assurance des travailleurs non salariés des professions non agricole (Regionalversicherungskasse auf Gegenseitigkeit für selbständig Erwerbstätige in nichtlandwirtschaftlichen Berufen);
Erwerbstätige in landwirtschaftlichen Berufen:
Caisse départementale de mutualité sociale agricole (Departementskasse der Sozialversicherung auf Gegenseitigkeit in der Landwirtschaft);
ii) für selbständig Erwerbstätige in den überseeischen Departements
Erwerbstätige in nichtlandwirtschaftlichen Berufen:
Die Einrichtung ist im Entstehen;
Erwerbstätige in landwirtschaftlichen Berufen:
Caisse générale de sécurité sociale (Allgemeine Kasse für Soziale Sicherheit).
6. Bei Anwendung des Artikels 72 Absatz 2 und des Artikels 73 Absatz 2:
Direction départementale du travail et de la main-d’œuvre (Departementsdirektion für Arbeit und Arbeitskräfte).
7. Bei Anwendung des Artikels 78 Absatz 2 und des Artikels 83 Absatz 1:
a) i) Für Arbeitnehmer im Mutterland
Allgemeines System:
Caisse d`allocations familiales (Kasse für Familienbeihilfen) ;
System für die Landwirtschaft:
Caisse départementale de la mutualité sociale agricole (Departementskasse der Sozialversicherung auf Gegenseitigkeit in der Landwirtschaft);
System für den Bergbau:
Union régionale des sociétés de secours minières (Regionalverband der Knappschaftsvereine);
Systeme für Seeleute:
Caisse nationale d`allocations familiales des marins du commerce (Staatliche Kasse für Familienbeihilfen der Seeleute der Handelsschiffahrt) oder
Caisse nationale d`allocations familiales de la pêche maritime (Staatliche Kasse für Familienbeihilfen der Seefischerei);
ii) für alle Systeme für Arbeitnehmer in den überseeischen Departements
Caisse d`allocations familiales (Kasse für Familienbeihilfen) ;
b) i) für selbständig Erwerbstätige im Mutterland
selbständig Erwerbstätige in nichtlandwirtschaftlichen Berufen:
Caisse d`allocations familiales (Kasse für Familienbeihilfen) ;
selbständig Erwerbstätige in landwirtschaftlichen Berufen:
Caisse départementale de la mutualité sociale agricole (Departementskasse der Sozialversicherung auf Gegenseitigkeit in der Landwirtschaft);
ii) für selbständig Erwerbstätige in den überseeischen Departements
selbständig Erwerbstätige in nichtlandwirtschaftlichen und in landwirtschaftlichen Berufen:
Caisse d`allocations familiales (Kasse für Familienbeihilfen).
8. Bei Anwendung des Artikels 84:
Directeur régional de la sécurité sociale (Regionaldirektor für Soziale Sicherheit).
1. Bei Anwendung des Artikels 7 Absatz 1 :
a) je nach der Art der zuletzt ausgeübten Tätigkeit:
i) der örtlich zuständige Träger der Rentenversicherung der Arbeiter oder
ii) Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin;
b) läßt sich die Art der zuletzt ausgeübten Tätigkeit nicht feststellen:
der örtlich zuständige Träger der Rentenversicherung der Arbeiter.
2. Bei Anwendung des Artikels 12 Absatz 1:
a) der Träger, bei dem die Krankenversicherung besteht;
b) ist die in Betracht kommende Person nicht krankenversichert:
der Träger, an den der Arbeitgeber die Beiträge zur Rentenversicherung abzuführen hat;
c) in den übrigen Fällen:
der zuständige Träger der Unfallversicherung.
3. Bei Anwendung des Artikels 14 Absätze 2 und 3:
a) der Träger, der für die Durchführung der Krankenversicherung zuständig ist;
b) besteht auf Grund der Beschäftigung keine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung:
der Träger, an den die Beiträge zur Rentenversicherung abzuführen sind;
c) in den übrigen Fällen:
der zuständige Träger der Unfallversicherung.
4. Bei Anwendung des Artikels 22 Absatz 1 :
a) die Allgemeine Ortskrankenkasse, die für den Wohnort der in Betracht kommenden Person zuständig ist;
b) besteht ein solcher Träger nicht:
die Landkrankenkasse, die für den Wohnort der in Betracht kommenden Person zuständig ist;
c) für knappschaftliche Versicherte und deren Familienangehörige:
Bundesknappschaft, Bochum.
5. Bei Anwendung des Artikels 72 Absatz 2, des Artikels 76 und des Artikels 78 Absatz 2:
a) das Arbeitsamt, das dem Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland zuletzt Leistungen gewährt hat; oder
b) wenn der Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland keine Leistungen erhalten hat:
das Arbeitsamt, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland zuletzt beschäftigt war.
6. Bei Anwendung des Artikels 73 Absatz 2:
das Arbeitsamt, in dessen Bezirk der neue Wohnort oder Aufenthaltsort des Arbeitslosen liegt.
7. Bei Anwendung des Artikels 83:
das Arbeitsamt, das dem Arbeitslosen Leistungen gewährt.
8. Bei Anwendung des Artikels 84, soweit es sich um zu Unrecht bezogene Leistungen bei Arbeitslosigkeit oder Familienbeihilfen handelt:
das Arbeitsamt, das für den Wohnort der Person, die zu Unrecht Leistungen bei Arbeitslosigkeit oder Familienbeihilfen bezogen hat, zuständig ist.
9. Bei Anwendung des Artikels 87 Absatz 2:
a) für Erstattungen von Sachleistungen, die nicht leistungsberechtigten Erwerbstätigen bei Vorlage der Bescheinigung nach Artikel 20 Absatz 2 gewährt wurden:
Bundesverband der Ortskrankenkassen, Bonn-Bad Godesberg;
b) für Erstattungen von Sachleistungen, die nicht leistungsberechtigten Erwerbstätigen bei Vorlage der Bescheinigung nach Artikel 55 Absatz 2 gewährt wurden:
i) soweit bei Leistungsberechtigung ein Träger der Krankenversicherung zuständig gewesen wäre:
Bundesverband der Ortskrankenkassen, Bonn-Bad Godesberg;
ii) in den übrigen Fällen:
Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, Bonn.
Die in Anhang 2 bezeichneten Träger.
Die für Versicherungen zuständigen Verwaltungsstellen.
Die in Anhang 2 bezeichneten Träger.
1. Bei Anwendung des Artikels 7 Absatz 1:
Minister für Arbeit und soziale Vorsorge, Rom.
2. Bei Anwendung des Artikels 12 Absatz 1, des Artikels 14 Absätze 2 und 3, des Artikels 22 Absatz 1 und des Artikels 34 Absatz 1:
die für das Gebiet zuständige lokale Verwaltungsstelle des Gesundheitswesens.
3. Bei Anwendung des Artikels 57 Absatz 1 :
die Provinzialstellen der Staatlichen Unfallversicherungsanstalt (I.N.A.I.L.).
4. Bei Anwendung des Artikels 63 Absatz 1:
die für das Gebiet zuständige lokale Verwaltungsstelle des Gesundheitswesens.
5. Bei Anwendung des Artikels 72 Absatz 2, des Artikels 73 Absatz 2, der Artikel 76 und 77, des Artikels 78 Absatz 2 und des Artikels 83 Absatz 1:
im allgemeinen:
die Provinzialstellen der Staatlichen Anstalt für soziale Vorsorge (I.N.P.S.).
6. Bei Anwendung des Artikels 84:
die in Anhang 3 genannten Träger.
7. Bei Anwendung des Artikels 87 Absatz 2:
Krankheit, Mutterschaft, Tuberkulose
Gesundheitsministerium, Rom;
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Staatliche Unfallversicherungsanstalt (INAIL), Rom.
1. Bei Anwendung des Artikels 7 Absatz 1:
Caisse de pensions des employés privés (Pensionskasse der Privatangestellten), Luxemburg.
2. Bei Anwendung des Artikels 12 Absatz 1: Inspection générale de la sécurité sociale (Generalinspektion für Soziale Sicherheit), Luxemburg.
3. Bei Anwendung des Artikels 14 Absätze 2 und 3: Inspection générale de la sécurité sociale (Generalinspektion für Soziale Sicherheit), Luxemburg.
4. Bei Anwendung des Artikels 34 Absatz 1: Caisse nationale d'assurance maladie des ouvriers (Staatliche Arbeiterkrankenkasse), Luxemburg.
5. Bei Anwendung des Artikels 57 Absatz 1:
Association d`assurance contre les accidents, section industrielle (Unfallversicherungsanstalt, gewerbliche Abteilung), Luxemburg.
6. Bei Anwendung des Artikels 63: Caisse nationale d'assurance maladie des ouvriers (Staatliche Arbeiterkrankenkasse), Luxemburg.
7. Bei Anwendung des Artikels 72 Absatz 2: Administration de l'emploi (Arbeitsmarktverwaltung), Luxemburg.
8. Bei Anwendung des Artikels 73 Absatz 2: Administration de l'emploi (Arbeitsmarktverwaltung), Luxemburg.
9. Bei Anwendung des Artikels 76: Administration de l'emploi (Arbeitsmarktverwaltung), Luxemburg
10. Bei Anwendung des Artikels 77:
Caisse nationale d`assurance maladie des ouvriers (Staatliche Arbeiterkrankenkasse), Luxemburg.
11. Bei Anwendung des Artikels 78 Absatz 2:
die Krankenkasse, bei der die in Betracht kommende Person zuletzt versichert war.
12. Bei Anwendung des Artikels 83 Absatz 1: Administration de l'emploi (Arbeitsmarktverwaltung), Luxemburg.
13. Bei Anwendung des Artikels 84:
die in Anhang 3 angeführten Träger des Wohnortes.
14. Bei Anwendung des Artikels 87 Absatz 2:
die nach Art der ausgeübten Tätigkeit zuständige Krankenkasse.
Ministerium für soziale Dienste.
1. Bei Anwendung des Artikels 7 Absatz 1, des Artikels 12 Absatz 1 und des Artikels 14 Absätze 2 und 3:
Landesinstitut für Soziale Sicherheit, Amsterdam.
2. Bei Anwendung des Artikels 57 Absatz 1 und des Artikels 87 Absatz 2:
College voor Zorgverzekeringen (Verband der Krankenversicherungsträger), Diemen.
Der Name und der Sitz des Ziekenfondsraad (Krankenkassenrat) haben sich geändert.
3. Bei Anwendung des Artikels 72 Absatz 2, des Artikels 73 Absatz 2 und des Artikels 76:
Landesinstitut für Soziale Sicherheit, über GaK Nederland bv, Amsterdam.
Die örtlichen Versicherungsämter.
1. Bei Anwendung des Artikels 7 Absatz 1:
- Minister für soziale Angelegenheiten, Lissabon.
2. Bei Anwendung des Artikels 12 Absatz 1:
- Regionalzentrum der Sozialen Sicherheit, dem der entsendete Arbeitnehmer angehört.
3. Bei Anwendung des Artikels 14 Absätze 2 und 3:
- Zentralkasse der Sozialen Sicherheit für Wanderarbeitnehmer, Lissabon.
4. Bei Anwendung des Artikels 34:
- Die Verwaltungsbehörde des Wohnortes der Familienangehörigen.
5. Bei Anwendung des Artikels 57 Absatz 1:
- Staatliche Versicherungskasse für Berufskrankheiten, Lissabon.
6. Bei Anwendung des Artikels 63 Absatz 1:
- Die Verwaltungsbehörde des Wohnortes der Familienangehörigen.
7. Bei Anwendung des Artikels 72 Absatz 2:
- Regionalzentrum der Sozialen Sicherheit, dem der Arbeitslose zuletzt angehört hat.
8. Bei Anwendung des Artikels 73 Absatz 2:
- Regionalzentrum der Sozialen Sicherheit des Wohnortes des Arbeitslosen.
9. Bei Anwendung des Artikels 76:
- Regionalzentrum der Sozialen Sicherheit, dem der Arbeitslose zuletzt angehört hat.
10. Bei Anwendung des Artikels 77:
- Die Verwaltungsbehörde des Wohnortes der Familienangehörigen.
11. Bei Anwendung des Artikels 78 Absatz 2:
- Regionalzentrum der Sozialen Sicherheit, dem der Erwerbstätige zuletzt angehört hat.
12. Bei Anwendung des Artikels 83 Absatz 1:
- Regionalzentrum der Sozialen Sicherheit, von dem der Arbeitslose die Leistungen erhält.
13. Bei Anwendung des Artikels 84:
- Regionalzentrum der Sozialen Sicherheit, in dessen Zuständigkeitsbereich der Anspruchsberechtigte wohnt.
14. Bei Anwendung des Artikels 87 Absatz 2:
- Staatliche Versicherungskasse für Berufskrankheiten, Lissabon.
1. Bei Anwendung des Artikels 12 Absatz 1, des Artikels 14 Absätze 2 und 3, des Artikels 34, des Artikels 57 Absatz 1, des Artikels 63, Artikels 78 Absatz 2 und des Artikels 87 Absatz 2:
Riksförsäkringsverket (Staatliches Sozialversicherungsamt), Stockholm.
2. Bei Anwendung des Artikels 72 Absatz 2, des Artikels 73 Absatz 2, der Artikel 76 und 77 und des Artikels 83 Absatz 1 :
Arbetsmarknadsstyrelsen (Staatliches Arbeitsamt), Stockholm.
3. Bei Anwendung des Artikels 84:
a) Arbeitslosigkeit:
Arbetsmarknadsstyrelsen (Staatliches Arbeitsamt), Stockholm;
b) alle anderen Systeme der Sozialen Sicherheit: Riksförsäkringsverket (Staatliches Sozialversicherungsamt), Stockholm.
1. Bei Anwendung des Artikels 12 Absatz 1:
a) die anerkannte Krankenkasse, die in einer im Zeitpunkt der Ratifizierung des Abkommens aufzustellenden Liste angeführt ist;
b) die Ausgleichskasse für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, der die in Betracht kommende Person angeschlossen ist;
c) die Kreisagentur der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt, bei der die in Betracht kommende Person versichert ist.
2. Bei Anwendung des Artikels 14 Absätze 2 und 3:
Eidgenössische Ausgleichskasse für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Bern.
3. Bei Anwendung der Artikel 34, 63 und 77:
die für den Wohnort der Familienangehörigen zuständige Gemeindebehörde.
4. Bei Anwendung des Artikels 57 Absatz 1 :
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern.
5. Bei Anwendung des Artikels 72 Absatz 2, des Artikels 73 Absatz 2 und des Artikels 76:
Der Träger wird bei Ratifizierung des Abkommens bekanntgegeben.
6. Bei Anwendung des Artikels 78 Absatz 2 und des Artikels 87 Absatz 2:
Der Träger wird bei Ratifizierung des Abkommens bekanntgegeben.
Von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bezeichnete Träger:
1. Bei Anwendung der Artikel 34 und 63, des Artikels 78 Absatz 2 und der Artikel 84 und 87 für alle Erwerbstätigen mit Ausnahme der Seeleute:
Instituto Nacional de la Seguridad Social (I.N.S.S.) (Nationale Anstalt für Soziale Sicherheit).
2. Bei Anwendung des Artikels 7 Absatz 1 (Sondervereinbarung für Seeleute), des Artikels 12 Absatz 1, der Artikel 34 und 63, des Artikels 72 Absatz 2, des Artikels 73 Absatz 2, der Artikel 76 und 77 und des Artikels 78 Absatz 2 für Seeleute:
Instituto Social de la Marina (I.S.M.) (Nationale Anstalt der Marine).
3. Bei Anwendung des Artikels 7 Absatz 1, des Artikels 12 Absatz 1 und des Artikels 14 Absätze 2 und 3für alle Erwerbstätigen mit Ausnahme der Seeleute:
la Tesorería General de la Seguridad Social (Hauptschatzamt der Sozialen Sicherheit).
4. Bei Anwendung des Artikels 72 Absatz 2, des Artikels 73 Absatz 2, der Artikel 76 und 77, des Artikels 83 Absatz 1 und des Artikels 87 hinsichtlich Arbeitslosigkeit für alle Erwerbstätigen mit Ausnahme der Seeleute:
Instituto Nacional de Empleo (I.N.E.M.) (Nationale Anstalt für Beschäftigung).
Die in Anhang 2 genannten Träger.
Die in Anhang 1 genannten zuständigen Behörden.
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