Liegt im Zuge eines laufenden Ermittlungs- oder Strafverfahrens kein DNA-Profil einer im Hoheitsgebiet einer ersuchten Vertragspartei aufhältigen bestimmten Person vor, so leistet die ersuchte Vertragspartei Rechtshilfe durch die Gewinnung und Untersuchung molekulargenetischen Materials von dieser Person sowie durch die Übermittlung des gewonnenen DNA-Profils, wenn
1. die ersuchende Vertragspartei mitteilt, zu welchem Zweck dies erforderlich ist,
2. die ersuchende Vertragspartei eine nach ihrem Recht erforderliche Untersuchungsanordnung oder erklärung der zuständigen Stelle vorlegt, aus der hervorgeht, dass die Voraussetzungen für die Gewinnung und Untersuchung molekulargenetischen Materials vorlägen, wenn sich die bestimmte Person im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei befände, und
3. die Voraussetzungen für die Gewinnung und Untersuchung molekulargenetischen Materials sowie die Voraussetzungen für die Übermittlung des gewonnenen DNA-Profils nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei vorliegen.
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