(1) Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach den Artikeln 3 und 4 benennt jede Vertragspartei eine nationale Kontaktstelle. Die Befugnisse der nationalen Kontaktstelle richten sich nach dem für sie geltenden innerstaatlichen Recht.
(2) Die Einzelheiten der technischen Ausgestaltung der in den Artikeln 3 und 4 beschriebenen erfahren werden in einer Durchführungsvereinbarung nach Artikel 44 geregelt.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise