Im Fall der Feststellung einer Übereinstimmung von DNA-Profilen im Verfahren nach den Artikeln 3 und 4 richtet sich die Übermittlung weiterer zu den Fundstellendatensätzen vorhandener personenbezogener Daten und sonstiger Informationen nach dem innerstaatlichen Recht einschließlich der Vorschriften über die Rechtshilfe der ersuchten Vertragspartei.
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