BundesrechtInternationale VerträgeGrenzüberschreitende Zusammenarbeit zur Bekämpfung des Terrorismus, Kriminalität und illegaler MigrationArt. 44

Art. 44Durchführungsvereinbarungen

In Kraft seit 01. November 2006
Up-to-date

Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien können auf der Grundlage und im Rahmen dieses Vertrags Vereinbarungen treffen, welche die verwaltungsmäßige Durchführung dieses Vertrags zum Ziel haben.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden