(1) Zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde benennt jede Vertragspartei in einer Erklärung gegenüber dem Verwahrer die Behörden, die für die Anwendung dieses Vertrags zuständig sind.
Zu benennen sind
1. nach Artikel 6 Absatz 1 die nationalen Kontaktstellen für die DNA-Analyse;
2. nach Artikel 11 Absatz 1 die nationalen Kontaktstellen für die daktyloskopischen Daten;
3. nach Artikel 12 Absatz 2 die nationalen Kontaktstellen für die Daten aus den Fahrzeugregistern;
4. nach Artikel 15 die nationalen Kontaktstellen für den Informationsaustausch bei Großveranstaltungen;
5. nach Artikel 16 Absatz 3 die nationalen Kontaktstellen für Informationen zur Verhinderung terroristischer Straftaten;
6. nach Artikel 19 die nationalen Kontakt- und Koordinierungsstellen für die Flugsicherheitsbegleiter;
7. nach Artikel 22 die nationalen Kontakt- und Koordinierungsstellen für die Dokumentenberater;
8. nach Artikel 23 Absatz 3 die nationalen Kontaktstellen für die Planung und Durchführung von Rückführungen;
9. nach den Artikeln 24 bis 27 die zuständigen Behörden und Beamten.
(2) Erklärungen nach Absatz 1 können jederzeit durch Erklärung gegenüber dem Verwahrer geändert werden. Die Änderung wird mit dem Tag des Eingangs beim Verwahrer wirksam.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise