BundesrechtInternationale VerträgeGrenzüberschreitende Zusammenarbeit zur Bekämpfung des Terrorismus, Kriminalität und illegaler MigrationArt. 39

Art. 39Dokumentation und Protokollierung, besondere Vorschriften zur automatisierten und nicht-automatisierten Übermittlung

In Kraft seit 01. November 2006
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